Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedienungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

§ 2 Vertragsgrundlagen
Für die Übernahme von Dachdeckungs-, Fassadenbekleidungs- und Abdichtungsarbeiten sowie sonstigen Arbeiten des Dachdeckerhandwerks gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluß, in der nachstehenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:
1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen;
2. Die anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks festgelegt sind.

§ 3 Angebote, Kostenvoranschläge, Preise usw.
1. Angebotstexte und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers anderweitig verwendet werden.
2. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
3. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 24 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von 4 Monaten nach Auftragserteilung.
4. Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten (bei Metallen DELNotiz) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5. Soweit Metalle (Kupfer, usw.) zum Angebotsumfang gehören erfolgt die Angebotserstellung auf der Grundlage der DEL-Notiz am Tage der
Angebotserstellung.
6. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien später nicht zu und verlangt er deren Rücknahme, so geht der Mehraufwand einschließlich Transportkosten zu seinen Lasten. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, sowie Ware, die für das Bauvorhaben gesondert gestellt wird, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

§4 Ausführungsfristen
1. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
2. Ungewöhnliche Witterungsverläufe verlängern die Ausführungsfrist entsprechend. Maßstab ist insoweit der monatlich erscheinende
„Witterungsbericht“ des Deutschen Wetterdienstes, Zentralamt Wiesbaden.
3. Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind neue Termine für Ausführungsbeginn
und Ausführungsfristen zu vereinbaren. Wahlweise steht dem Auftragnehmer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

§5 Abnahme und Gefahrenübergang
1. Die Abnahme der Leistung hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der
Mitteilung gleichgestellt ist die Zustellung der Schlußrechnung. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme so gilt die Leistung 12 Tage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen.
2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Leistung. Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten.

§6 Gewährleistung und Sicherheitsleistung
1. Beginnend mit der Abnahme gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungspflicht nachzubessernden Teil der Leistung.
2. Sicherheitsleistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Freigestellt bleibt dem Auftragnehmer die Art und Weise, wie er diese
erbringt. Wird die Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einem Sperrkonto verzinslich, zugunsten des Auftragnehmers anzulegen, wobei nach gegenseitiger Vereinbarung auch die Anlage in Pfandbriefen und Komunalobligationen erfolgen kann.

§7 Grundlagen der Berechnung der Vergütung
Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die tatsächlich ausgeführte Leistung identisch ist mit derjenigen, die in den Zeichnungen festgelegt ist.

§8 Zahlungen
1. An die Baustelle gelieferte und nicht eingebaute Materialien verbleiben bis zur vollständigen Zahlung oder Werkleistung im Eigentum des
Auftragnehmers.
2. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 12 Werktagen nach Vorlage prüffähiger Aufstellungen mindestens in Höhe von 95% der nachgewiesenen Leistungen plus ausgewiesener Mehrwertsteuer zu gewähren.
3. Die Schlußzahlung einschließlich Mehrwertsteuer ist innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung zu leisten.
Skontoabzüge sind nicht zulässig, wenn sie nicht gesondert vereinbart sind.
4. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen mit 1% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden
nachgewiesen wird.
5. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der
Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Darüber hinaus kann er, falls in der Mahnung die Kündigung angedroht wurde, den Vertrag kündigen.

§9 Zusätzliche Vergütung von Leistungen zur Weiterarbeit bei Witterungserschwernissen
Werden aufgrund ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der ausgeführten Arbeiten erforderlich, so sind diese gesondert zu vergüten. Verlangt der Auftraggeber trotz unvorhergesehener Witterungsverhältnisse eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten. Zu solchen zusätzlichen Maßnahmen gehören z.B. das Räumen der Dach- und Arbeitsfläche von Schnee, Eis und Wasser, künstliche Trocknung und Erwärmung von Dachflächen, das Abdecken der Dachfläche mit Planen und deren Entfernung, die Kosten für sonstige Schutzabdeckungen über der Dachfläche bzw. Teilen von Dachflächen, Vollschutzüberdachungen, Bereithalten und Einsetzen von Warmluftgeräten, Schutzverkleidungen eines vorhandenen Fassadengerüstes mit Planen sowie das Aufstellen und Bereithalten eines Schutz- und Arbeitsraumes. Zusatzarbeiten werden mit Stundenverrechnungssätzen nach Aufwand liquidiert.

§10 Mitbenutzung an der Baustelle
Der Auftragnehmer kann vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos benutzen sowie Wasser und Strom für die anfallenden Arbeiten entnehmen.

§11 Gerichtsstand und Rechtswirksamkeit
1. Gerichtsstand ist Kemnath, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Erfüllungsort für beide Teile ist Kastl.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlage berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
4. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

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